FG Niedersachsen - Urteil vom 16.06.2005
10 K 183/00
Normen:
EStG § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1774

Behindertenpauschbetrag; Minderbehinderung; Erwerbsunfähigkeitsrente; Rente - Behindertenpauschbetrag bei Minderbehinderung

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 10 K 183/00

DRsp Nr. 2005/13087

Behindertenpauschbetrag; Minderbehinderung; Erwerbsunfähigkeitsrente; Rente - Behindertenpauschbetrag bei Minderbehinderung

1. Zu den Voraussetzungen der Bewilligung des Behinderpauschbetrages nach § 33b Abs. 2 EStG. 2. Einem Leicht- oder Minderbehinderten ist ein Behindertenpauschbetrag nur zu gewähren, wenn ihm wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder laufende Bezüge zustehen. 3. Die Norm schränkt den pauschalierten Ansatz typischer, als außergewöhnliche Belastung anzusehende Aufwendungen Behinderter auf diejenigen Fälle ein, in denen gesetzliche Leistungen aus der beschädigten Versorgung gezahlt werden, d.h. ein Aufwand wird typisierend nur unterstellt, wenn die gesetzliche Leistungspflicht der öffentlichen Hand an eine bestimmte Schädigung des Versorgungsberechtigten anknüpft und auf dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges beruht. 4. Erwerbsunfähigkeitsrenten, die an behinderte Bezieher gezahlt werden, werden im Hinblick auf eine vorangegangene - aktive - Arbeitnehmertätigkeit gewährt und stellen daher keine wegen der Behinderung aufgrund gesetzlicher Vorschriften gezahlte Rente dar.

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung eines Behindertenpauschbetrags nach § 33 b Einkommensteuergesetz (EStG).