I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verfolgt nach § 2 seiner Satzung als Vereinszweck "die Schaffung, Unterhaltung und Förderung von Lebens- und Arbeitsgemeinschaften, in denen seelisch und geistig behinderte junge Menschen leben und arbeiten, die aufgrund ihrer Behinderung nicht oder noch nicht in der Lage sind, sich in die Gesellschaft einzugliedern. Sie sollen von einem fachlich qualifizierten Personenkreis betreut werden". Vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) wurde der Kläger mit Freistellungsbescheid u.a. für das Streitjahr 1990 von der Körperschaftsteuer befreit, da er unmittelbar mildtätigen Zwecken dient.
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