BFH - Urteil vom 04.06.2003
I R 25/02
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO (1977) §§ 14 64 Abs. 1 § 65 Nr. 1, 2, 3 § 68 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2222
BFH/NV 2003, 1458
BFHE 202, 391
DB 2003, 2317
DStRE 2003, 1273
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 374/98

Behindertenwerkstatt als Zweckbetrieb

BFH, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen I R 25/02

DRsp Nr. 2003/12237

Behindertenwerkstatt als Zweckbetrieb

»§ 68 AO 1977 ist gegenüber § 65 AO 1977 als vorrangige Vorschrift zu verstehen. Daher setzt die steuerliche Begünstigung eines Betriebes als Zweckbetrieb gemäß § 68 Nr. 3 Alternative 2 AO 1977 nicht voraus, dass die von ihm ausgehende Wettbewerbswirkung das zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß nicht übersteigt.«

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO (1977) §§ 14 64 Abs. 1 § 65 Nr. 1, 2, 3 § 68 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verfolgt nach § 2 seiner Satzung als Vereinszweck "die Schaffung, Unterhaltung und Förderung von Lebens- und Arbeitsgemeinschaften, in denen seelisch und geistig behinderte junge Menschen leben und arbeiten, die aufgrund ihrer Behinderung nicht oder noch nicht in der Lage sind, sich in die Gesellschaft einzugliedern. Sie sollen von einem fachlich qualifizierten Personenkreis betreut werden". Vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) wurde der Kläger mit Freistellungsbescheid u.a. für das Streitjahr 1990 von der Körperschaftsteuer befreit, da er unmittelbar mildtätigen Zwecken dient.