FG München - Urteil vom 24.07.2014
15 K 2464/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2016, 15

Bei Aufgabe eines ruhenden Gewerbebetriebs keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung

FG München, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 15 K 2464/11

DRsp Nr. 2014/14258

Bei Aufgabe eines ruhenden Gewerbebetriebs keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung

1. Verpachtet der bisherige Einzelunternehmer sein ganzes Unternehmen an eine von ihm und seinem Sohn zu je 50 % gehaltene GmbH, so steht ihm das Verpächterwahlrecht zu, durch Betriebsaufgabeerklärung die stillen Reserven des Unternehmens aufzudecken und zu versteuern oder aber das Betriebsvermögen weiterzuführen und die Verpachtung als gewerbliche Tätigkeit zu behandeln. 2. Wird die Betriebsaufgabe nicht erklärt, so wird die gewerbliche Betriebsverpachtung auch nicht dadurch beendet, dass der Verpächter später im Rahmen der Auseinandersetzung seiner Gütergemeinschaft seinen ruhenden, verpachteten Betrieb sowie die ihm gehörenden GmbH-Anteile fast zur Hälfte auf seine Ehefrau überträgt und nunmehr eine Ehegatten-Verpachtungs-GbR die gewerbliche Verpachtung des Unternehmens an die GmbH fortführt, wobei die den Ehegatten gehörenden GmbH-Anteile von insgesamt 50 % als Sonderbetriebsvermögen bei der GbR behandelt werden.