Die Klägerin begehrt den Ersatz der Kosten, die sie für eine Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollziehung aufbringen musste.
Mit Steueränderungsbescheid vom 08.09.1999 hatte der Beklagte von der Klägerin Zoll in Höhe von 44.329,25 DM nachgefordert. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin beim Finanzgericht Hamburg Klage gegen den Nachforderungsbescheid erhoben. Mit Urteil vom 21.07.2005 hat der Senat den Steueränderungsbescheid vom 08.09.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2003 aufgehoben (IV 8/04).
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