FG Köln - Senatsurteil vom 29.04.2003
8 K 3505/02
Normen:
AO § 364b ; FGO § 137 S. 3 ; FGO § 76 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1490

Bei Berücksichtigung im Einspruchsverfahren zulässigerweise ausgeschlossener Erklärungen und Beweismittel trägt der Kläger in jedem Fall die Kosten der Urteilsgebühr

FG Köln, Senatsurteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 8 K 3505/02

DRsp Nr. 2003/13991

Bei Berücksichtigung im Einspruchsverfahren zulässigerweise ausgeschlossener Erklärungen und Beweismittel trägt der Kläger in jedem Fall die Kosten der Urteilsgebühr

Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 FGO Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b AO rechtmäßig zurückgewiesen worden sind, bei seiner Entscheidung, sind dem Kläger die Kosten auch hinsichtlich der Urteilsgebühr selbst dann alleine aufzuerlegen, wenn der Beklagte es abgelehnt hat, einen Teilabhilfebescheid zu erlassen.

Normenkette:

AO § 364b ; FGO § 137 S. 3 ; FGO § 76 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Ehemann), aus nichtselbständiger Arbeit (Ehefrau), aus Kapitalvermögen (beide Ehegatten) sowie aus Vermietung und Verpachtung (Ehefrau).