FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.05.2002
2 V 257/02
Normen:
FGO § 114 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Bei Bescheiden, durch die ein Stundungsantrag abgelehnt wird, ist keine AdV möglich; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.05.2002 - Aktenzeichen 2 V 257/02

DRsp Nr. 2003/11801

Bei Bescheiden, durch die ein Stundungsantrag abgelehnt wird, ist keine AdV möglich; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO ist nicht möglich bei Bescheiden, durch die ein Stundungsantrag abgelehnt wird. Dieses Begehren lässt sich im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes nur über einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO verfolgen.

Normenkette:

FGO § 114 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Verpflichtung des Antragsgegners eine Stundung der Steuervorauszahlungen 2000 zu gewähren.

Die Antragsteller beantragten mit Schreiben vom 2. August 2001 die Stundung der am 22. August 2001 fälligen Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 207.522,00 DM und boten Ratenzahlung in Höhe von 100.000,00 DM zum 30.09.2001 und in Höhe von 107.522,00 DM zum 30. Oktober 2001 an. Die Zahlungen sind zu den genannten Terminen erfolgt.