I.
Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für die Jahre 2002 und 2003 (Streitjahre) zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.
Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 am 30. Dezember 2005 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte er negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Grundstücksgemeinschaft in Höhe von 3.638 €. Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 lehnte das FA die Veranlagung zur Einkommensteuer unter Hinweis auf die in § 46 Abs. 2 Nr. 8 des ( a.F.) bestimmte sog. Zweijahresfrist ab. Am 6. Februar 2006 stellte das FA gegenüber dem Kläger anteilige Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.638 € fest.
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