FG München - Urteil vom 29.07.2010
15 K 3156/08
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 182 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2011, 921

Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft und Einkünftefeststellung nach der Bruttomethode ist die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene des Gesellschafters zulässig; Halbabzugsverbot verfassungskonform

FG München, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 15 K 3156/08

DRsp Nr. 2010/18719

Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft und Einkünftefeststellung nach der Bruttomethode ist die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene des Gesellschafters zulässig; Halbabzugsverbot verfassungskonform

1. Ist eine Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und hat das für die Personengesellschaft zuständige Betriebs-Finanzamt deren Einkünfte klar und erkennbar nach der Bruttomethode, d. h. die laufenden Einkünfte (Gewinn der Personengesellschaft) vor Anwendung der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG und die unter diese Vorschriften fallenden, nur zum Teil abziehbaren Aufwendungen als mit den Einkünften im Zusammenhang stehende sonstige Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, einheitlich und gesondert festgestellt, ist das für die ESt des Gesellschafters zuständige FA zu einer Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene des Gesellschafters berechtigt. 2. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 182 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

I.