FG Sachsen - Urteil vom 14.08.2013
2 K 946/13
Normen:
EStG 2012 § 33a Abs. 1 S. 1; EStG 2012 § 33a Abs. 1 S. 2; EStG 2012 § 33a Abs. 1 S. 3; EStG 2012 § 33a Abs. 1 S. 5; EStG 2012 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG 2012 § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; EStG 2012 § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4; EStG 2007 a.F. § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2007 a.F. § 33a Abs. 1 S. 4;

Bei der Ermittlung des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhalts auch im Jahr 2012 Kürzung der anrechenbaren eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person um Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

FG Sachsen, Urteil vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 2 K 946/13

DRsp Nr. 2013/21573

Bei der Ermittlung des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhalts auch im Jahr 2012 Kürzung der anrechenbaren eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person um Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

1. Bei der Ermittlung der „Einkünfte und Bezüge” der unterhaltenen Person, die nach § 33a Abs. 1 S. 5 EStG 2012 den für den unterhaltsleistenden Steuerpflichtigen nach § 33a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG 2012 möglichen Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung mindern, sind auch nach Streichung des Verweises in § 33a Abs. 1 S. 4 EStG in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung auf § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a. F. weiter die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung der unterhaltenen Person mindernd abzuziehen. 2. Der durch die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge der unterhaltenen Person notwendige Mehrbedarf ist nicht in dem Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 S. 1 EStG 2012 in Höhe von EUR 8.004 enthalten. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzips ist daher der Begriff „Einkünfte” in § 33a Abs. 1 S. 5 EStG 2012 nicht mit dem in § 2 EStG gleichzusetzen, sondern die Einkünfte i. S. d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG 2012 sind um die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers zu kürzen.