FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 05.08.2002
12 K 297/01
Normen:
DBA CHE Art. 15a Abs. 1 S. 4 ; DBA CHE Art. 4 Abs. 4 S. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 913

Bei Familienzusammenführung keine Ausnahme von der überdachenden Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz; Keine sinngemäße Auslegung von Verwaltungsanweisungen durch das Finanzgericht; Einkommensteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 05.08.2002 - Aktenzeichen 12 K 297/01

DRsp Nr. 2003/498

Bei Familienzusammenführung keine Ausnahme von der überdachenden Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz; Keine sinngemäße Auslegung von Verwaltungsanweisungen durch das Finanzgericht; Einkommensteuer 1998

1. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ist eine Ausnahme von der überdachenden Besteuerung nur für den in Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz geregelten Fall der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit vorgesehen, nicht jedoch aus familiären oder sozialen Gründen. 2. Allgemeine Verwaltungsanweisungen sind nicht der Auslegung nach den dafür maßgeblichen Kriterien durch die Finanzgerichte zugänglich. Daher ist es dem Finanzgericht nicht möglich, die Billigkeitsregelung gemäß Tz. 41 des gemeinsamen Einführungsschreibens der deutschen und der schweizerischen Finanzbehörden zum Doppelbesteuerungsabkommen vom 19.9.1994 (BStBl II 1994, 683) für den Fall des Wegzugs eines der deutschen überdachenden Besteuerung unterliegenden Steuerpflichtigen in die Schweiz anlässlich der Heirat mit einem schweizer Staatsangehörigen im Wege der Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Anweisung auf Fälle der Familienzusammenführung bei bereits verheirateten Paaren auszudehnen.

Normenkette:

DBA CHE Art. 15a Abs. 1 S. 4 ; DBA CHE Art. 4 Abs. 4 S. 4 ;

Tatbestand: