FG München - Urteil vom 20.08.2014
4 K 2970/11
Normen:
BewG § 22 Abs. 1; BewG § 22 Abs. 3 S. 1; BewG § 22 Abs. 4; BewG § 76 Abs. 1 Nr. 5; BewG § 78; BewG § 79 Abs. 1; BewG § 79 Abs. 2 S. 1; BewG § 79 Abs. 2 S. 2; BewG § 79 Abs. 5; BewG § 27;

Bei Fehlen tatsächlich gezahlter Mieten ist der vom FA erstellte Mietspiegel für die Einheitsbewertung zum 1.1.1964 maßgebend Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung wegen Schätzung einer falschen Jahresrohmiete

FG München, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 4 K 2970/11

DRsp Nr. 2015/6990

Bei Fehlen tatsächlich gezahlter Mieten ist der vom FA erstellte Mietspiegel für die Einheitsbewertung zum 1.1.1964 maßgebend Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung wegen Schätzung einer „falschen” Jahresrohmiete

1. Fehlen bei der Einheitsbewertung bezogen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 tatsächlich für das Objekt gezahlte Mieten, ist entsprechend § 79 Abs. 2 S. 1 BewG die übliche Miete als Jahresrohmiete anzusetzen, wobei vorrangig die sich aus den von den FA für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegeln ergebende übliche Marktmiete für nicht grundsteuerbegünstigten (freifinanzierten) Wohnraum am 1.1.1964 heranzuziehen ist (Anschluss an BFH-Rspr.).