FG München - Urteil vom 04.02.2009
4 K 2980/05
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3;

Bei Kettenerwerb eines Grundstücks Rückveräußerung durch den letzten Erwerber an den ersten Veräußerer der Kette nur bei Rückabwicklung aller Erwerbsvorgänge in der Kette steuerbefreit

FG München, Urteil vom 04.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 2980/05

DRsp Nr. 2010/1774

Bei Kettenerwerb eines Grundstücks "Rückveräußerung" durch den letzten Erwerber an den ersten Veräußerer der Kette nur bei Rückabwicklung aller Erwerbsvorgänge in der Kette steuerbefreit

Wurde ein in einem "Einheimischenmodell" von einer Gemeinde erworbenes, bei Nichtbebauung nach bestimmten "Einheimischenrichtlinen" einem Rückkaufrecht der Gemeinde unterliegendes Grundstück mit Zustimmung der Gemeinde unter Fortgeltung ihres Rückkaufrechts von dem ersten Erwerber an einen zweiten Erwerber weiterverkauft, so ist der wegen Nichteinhaltung der "Einheimischenrichtlinien" durch den zweiten Erwerber erfolgte Rückkauf des Grundstücks der Gemeinde von dem zweiten Erwerber nicht nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG steuerfrei, wenn nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit sämtlicher Erwerbsgeschäfte, also auch des Erwerbsgeschäfts zwischen der Gemeinde und dem ersten Erwerber und des Erwerbsgeschäfts zwischen dem ersten Erwerber und dem zweiten Erwerber aufgehoben wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids.