FG Sachsen - Urteil vom 26.08.2009
4 K 183/08
Normen:
AO § 5; AO § 227; AO § 240 Abs. 1 S. 1; AO § 240 Abs. 1 S. 4; FGO § 102; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Bei Rückgängigmachung des Erwerbs eines Grundstücks kein Erlass der für die Zeit von der Fälligkeit der zunächst festgesetzten Grunderwerbsteuer bis zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung entstandenen Säumniszuschläge

FG Sachsen, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 4 K 183/08

DRsp Nr. 2009/22909

Bei Rückgängigmachung des Erwerbs eines Grundstücks kein Erlass der für die Zeit von der Fälligkeit der zunächst festgesetzten Grunderwerbsteuer bis zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung entstandenen Säumniszuschläge

1. Ist der Erwerber eines Grundstücks vom Kaufvertrag zurückgetreten, die Grunderwerbsteuerfestsetzung rückgängig gemacht worden und wurde die zunächst festgesetzte Steuer nicht bezahlt, so besteht kein Anspruch aus sachlichen Billigkeitsgründen auf Erlass der Säumniszuschläge, soweit sie auf den Zeitraum von der Fälligkeit der zunächst festsetzten Steuer bis zum Zeitpunkt des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag entfallen. 2. Insoweit ist unerheblich, dass möglicherweise von Anfang an Zweifel an der Erfüllbarkeit des Kaufvertrags bestanden und dass die Parteien des Kaufvertrags eine anderweitige Verwertung des Grundstücks verhindern wollten und deswegen ggf. keine anderen Handlungsalternativen hatten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 5; AO § 227; AO § 240 Abs. 1 S. 1; AO § 240 Abs. 1 S. 4; FGO § 102; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: