FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.02.2015
3 K 657/11
Normen:
FGO § 60 Abs. 3; FGO § 60 Abs. 1; AO § 174 Abs. 5 S. 2; FGO § 155 S. 1; ZPO § 239 Abs. 1;

Bei Streit über Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Aufhebung der Beiladung der Organgesellschaft infolge nunmehriger Verschmelzung der Organgesellschaft auf die klagende Organträgerin

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen 3 K 657/11

DRsp Nr. 2015/19719

Bei Streit über Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Aufhebung der Beiladung der Organgesellschaft infolge nunmehriger Verschmelzung der Organgesellschaft auf die klagende Organträgerin

1. Ist das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft streitig und ist die vermeintliche Organgesellschaft zum Klageverfahren der potenziellen Organträgerin nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO beigeladen worden, so ist dieser Beiladungsbeschluss von Amts wegen aufzuheben, wenn später die vermeintliche Organgesellschaft auf die Organträgerin verschmolzen wird und die klagende Organträgerin mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister Gesamtrechtsnachfolgerin der beigeladenen Organgesellschaft wird. 2. Wer bereits als Kläger Hauptbeteiligter des Verfahrens ist, kann nicht im selben Verfahren zugleich auch noch Beigeladener sein; dies gilt auch im Falle der Beiladung nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO. 3. Die Verschmelzung der etwaigen Organgesellschaft auf den möglichen Organträger führt nicht zu einer Unterbrechung des Klageverfahrens nach § 239 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 155 S. 1 FGO. 4. Die Aufhebung einer unwirksam gewordenen Beiladung hat deklaratorischen Charakter.

Der Beiladungsbeschluss vom 25. Oktober 2013 wird aufgehoben.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3; FGO § 60 Abs. 1; AO § 174 Abs. 5 S. 2; FGO § 155 S. 1; ZPO § 239 Abs. 1;

Gründe

I.