FG Hamburg - Urteil vom 31.03.2009
3 K 31/09
Normen:
AO § 118; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 65; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; FGO § 101; ZPO § 93;

Bei ungeordnetem Vorbringen und Abhilfezusage fehlende Klagebefugnis

FG Hamburg, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 3 K 31/09

DRsp Nr. 2009/17619

Bei ungeordnetem Vorbringen und Abhilfezusage fehlende Klagebefugnis

1. Die Sachurteilsvoraussetzung der Geltendmachung einer Rechtsverletzung ist nicht erfüllt, soweit die Klagebegründung aufgrund des Umfangs und der Unübersichtlichkeit der Eingaben und Ausführungen die Möglichkeit konkreter Rechtsverletzungen in Bezug auf das Klagebegehren nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich erkennen lässt; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich das herauszusuchen, was zur Darlegung einer Beschwer im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO geeignet sein könnte. 2. Durch eine Abhilfezusage als Verwaltungsakt ist die Behörde gebunden und erledigt sich die Klage, soweit nicht aus besonderen Umständen ein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich ist oder zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen wird.

Normenkette:

AO § 118; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 65; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; FGO § 101; ZPO § 93;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist über den vom Kläger am 28. Juli 2003 für die Kinder A (geboren ...) und B (geboren ...) gestellten Kindergeldantrag und über bereits gegebene oder zugesagte Abhilfe und diesbezügliche Erledigung des Rechtsstreits.

I.

Den formlosen Kindergeldantrag vom 28. Juli 2003 (Kindergeldakte -KiG-A Bd. 2 Bl. 238) lehnte die Beklagte (Familienkasse) durch - mit einfacher Post bekannt gegebenen - Bescheid von Dienstag 16. Dezember 2003 ab (KiG-A Bd. 2 Bl. 255).