FG Sachsen - Urteil vom 23.05.2013
2 K 473/13
Normen:
EStG § 42d Abs. 9 S. 8; EStG § 38 Abs. 3a; AO § 125; AO § 127;

Bei unterlassenem Lohnsteuerabzug auf von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft geleistete Zahlungen zur Abgeltung der Urlaubsansprüche keine örtliche Zuständigkeit des für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstätten-FA bezüglich des Erlasses eines Lohnsteuerhaftungsbescheids

FG Sachsen, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 2 K 473/13

DRsp Nr. 2013/17516

Bei unterlassenem Lohnsteuerabzug auf von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft geleistete Zahlungen zur Abgeltung der Urlaubsansprüche keine örtliche Zuständigkeit des für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstätten-FA bezüglich des Erlasses eines Lohnsteuerhaftungsbescheids

1. § 42d Abs. 9 S. 8 EStG ist dahingehend auszulegen, dass das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Entscheidung über die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld in den Fällen des § 38 Abs. 3a EStG gegenüber allen Haftenden zuständig ist. 2. Hat sich ein Arbeitgeber der Bauwirtschaft hinsichtlich der Urlaubsabgeltungsansprüche seiner Arbeitgeber am Urlaubskassenverfahren beteiligt und Umlagezahlungen an die zuständige Kasse geleistet, haben die Arbeitnehmer von dieser Kasse Entschädigungszahlungen erhalten, ohne dass darauf ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden wäre, und soll nunmehr die auf die Entschädigungszahlungen entfallende Lohnsteuer durch einen Haftungsbescheid nacherhoben werden, so ist nicht das für den Arbeitgeber örtlich zuständige, sondern das für die Kasse zuständige Betriebsstättenfinanzamt für den Erlass des Haftungsbescheids zuständig.

1. Der Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.