FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.03.2010
2 K 3539/09
Normen:
FGO § 56; FGO § 47 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2; AO § 366;

Bei versäumter Frist ist die vorzeitige Geburt eines Kinds kein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 2 K 3539/09

DRsp Nr. 2010/8712

Bei versäumter Frist ist die vorzeitige Geburt eines Kinds kein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Krankheit entschuldigt eine Fristversäumung nur, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass weder die Wahrung der Frist noch die Bestellung eines Vertreters möglich ist. 2. Bei einer normalen Geburt ist es der Entbundenen regelmäßig nach einem Tag möglich, Klage zu erheben oder eine Person hiermit zu beauftragen, so dass sie durch die Geburt nicht an der Einhaltung der einmonatigen Rechtsmittelfrist gehindert worden ist.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 47 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2; AO § 366;

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit der Klage.

Die seit Oktober 2006 geschiedene Klägerin war bis 2007 in Frankreich als Physiotherapeutin selbständig berufstätig und wohnt seit April 2008 in Deutschland. Am 28. November 2008 beantragte sie für den in ihrem Haushalt lebenden, am 13. Oktober 2003 geborenen Sohn * bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - Kindergeld. Dabei gab sie an, der Vater ihres Sohns - ihr geschiedener Ehemann - lebe und arbeite in Frankreich.