I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Zulässigkeit der Klage.
Die seit Oktober 2006 geschiedene Klägerin war bis 2007 in Frankreich als Physiotherapeutin selbständig berufstätig und wohnt seit April 2008 in Deutschland. Am 28. November 2008 beantragte sie für den in ihrem Haushalt lebenden, am 13. Oktober 2003 geborenen Sohn * bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - Kindergeld. Dabei gab sie an, der Vater ihres Sohns - ihr geschiedener Ehemann - lebe und arbeite in Frankreich.
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