Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kosten für Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen als Erhaltungsaufwendungen oder als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand anzusehen sind.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zu Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielten sie u. a. Einkünfte aus der Vermietung verschiedener Objekte.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.07.1996 erwarb der Kläger ein 3 - Familienhaus in der ... str. .. in ... mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 160 qm. Der Kaufpreis betrug 315.000 DM. Aufgrund einer ausstehenden Teilungserklärung verzögerte sich die Eigentumsumschreibung im Grundbuch bis ins Streitjahr. Der Kläger sah daher zunächst von einer Vermietung der Wohnungen ab.
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