Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für die vier ältesten Kinder der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2020 aufgehoben hat. Insbesondere ist streitig, ob die vier ältesten Kinder der Klägerin ihren inländischen Wohnsitz beibehalten haben.
Die nicht erwerbstätige Klägerin hat fünf Kinder. Diese wurden am ... 2007, ... 2008, ... 2010, ... 2012 und am ... 2016 in Hamburg geboren. Sowohl die Klägerin als auch ihre Kinder haben die deutsche Staatsbürgerschaft. Die vier ältesten Kinder gehen jeweils seit der 1. Klasse in Tunesien zur Schule, d.h. seit 2012, seit 2013, seit 2015 und seit 2017.
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