FG Köln - Urteil vom 18.03.2010
11 K 2225/09
Normen:
GG Art. 143b Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 1027

Beibehaltung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nach unternehmensinternen Outsourcing

FG Köln, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 11 K 2225/09

DRsp Nr. 2010/8288

Beibehaltung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nach unternehmensinternen Outsourcing

1. In den Fällen eines unternehmensinternen Outsourcings durch Ausgründung in ein eigenes Unternehmen behält ein Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sich an Ort und Gegenstand der Tätigkeit für ihn nichts ändert. 2. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bei Beamten wegen der dienstherrenrechtlichen Rückbindung der Postnachfolgeunternehmen (Art. 143b Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) nicht ohne weiteres ausgewechselt werden kann.

Normenkette:

GG Art. 143b Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Fahrtkosten zur Arbeitsstätte als Reisekosten oder nach der Pendlerpauschale zu berücksichtigen sind.

Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 01.04.2009 erklärungsgemäß. Gegen diesen Bescheid wurde Einspruch erhoben. Die Kläger beantragten nunmehr statt der Pendlerpauschale die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Reisekosten des Klägers für seine Fahrten von der Wohnung in N zur Arbeitsstätte in H (Entfernung 62 km) anzusetzen. Die Fahrtkosten ermittelten die Kläger wie folgt:

1.12.2008 bis 31.12.2008: 18 Fahrten * 62 km * 2 * 0,30 EUR

=

669,60 EUR

zzgl. Verpflegungspauschbeträge 18 Tage * 6 EUR

=

108,00 EUR

Reisekosten

=

777,60 EUR