FG Köln - Beschluss vom 04.03.2002
10 Ko 6401/01
Normen:
FGO § 64 Abs. 2 Hs 1 ; FGO § 64 Abs. 2 Hs 2 ; FGO § 77 Abs. 1 ; FGO § 77 Abs. 1 S 3 ; FGO § 77 Abs. 2 ; FGO § 77 Abs. 2 S 1 ; GKG § 1 Abs. 1 ; GKG § 56 Abs. 1 ; GKG § 56 Abs. 1 S 2 ; Kostenverzeichnis Nr. 9000 Abs. 2b Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG ; Kostenverzeichnis Nr. 9000 Ziff 1; FGO § 64 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 785

Beifügung von Abschriften

FG Köln, Beschluss vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 10 Ko 6401/01

DRsp Nr. 2002/4590

Beifügung von Abschriften

1) Auch wenn eine Klageschrift dem Gericht vorab per Telefax übermittelt wird, kann jedenfalls dann keine Rede davon sein, dass der Kläger es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen, wenn das Original der Klageschrift der Geschäftsstelle zweifach vorliegt, wenn sie die Eingangsverfügung des Vorsitzenden ausführt. 2) Trotz des Prinzips der Kostenfreiheit mangels gesetzlicher Kostenvorschrift ist das Gericht aufgrund der in § 77 Abs. 1 S. 3 FGO geregelten Beifügungspflicht berechtigt, die Dokumentenpauschale auf der Grundlage des Kostenverzeichnisses Nr. 9000 auch in den Fällen zu erheben, in denen vorbereitenden Schriftsätzen keine Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden, unabhängig davon, ob eine förmliche Zustellung erforderlich ist.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 2 Hs 1 ; FGO § 64 Abs. 2 Hs 2 ; FGO § 77 Abs. 1 ; FGO § 77 Abs. 1 S 3 ; FGO § 77 Abs. 2 ; FGO § 77 Abs. 2 S 1 ; GKG § 1 Abs. 1 ; GKG § 56 Abs. 1 ; GKG § 56 Abs. 1 S 2 ; Kostenverzeichnis Nr. 9000 Abs. 2b Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG ; Kostenverzeichnis Nr. 9000 Ziff 1; FGO § 64 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: