LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.02.2021
8 Sa 179/20
Normen:
BGB § 613a; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 811/19

Beihilfe zu medizinisch notwendigen AufwendungenAnspruch auf Beihilfe nach RenteneintrittAblösende Gesamtzusage bei BeihilfeZusage des Arbeitgebers und AGB-KontrolleArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Gruppenbildung in Beihilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 179/20

DRsp Nr. 2021/11259

Beihilfe zu medizinisch notwendigen Aufwendungen Anspruch auf Beihilfe nach Renteneintritt Ablösende Gesamtzusage bei Beihilfe Zusage des Arbeitgebers und AGB-Kontrolle Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Gruppenbildung in Beihilfe

1. Für medizinisch notwendige Aufwendungen besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Beihilfebemessungsgrundsatzes von 50 %.2. Die Gesamtzusage des Arbeitgebers ist rechtmäßig, wenn sie eine bislang bestehende betriebliche Übung ablöst.3. Eine sachgerechte Gruppenbildung bei der Beihilfe nach Renteneintritt, gemessen am Zweck der Leistung, verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.4. Die schriftliche Zusage des Arbeitgebers mehreren Arbeitnehmern gegenüber, die Bemessung der Beihilfe nicht mehr nach den Richtlinien der Unterstützungskasse, sondern dem Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz vorzunehmen, stellt eine allgemeine Geschäftsbedingung dar, die eine entsprechende Transparenz erfordert.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. Januar 2020 - 9 Ca 811/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. a. b.