BGH - Beschluss vom 09.05.2019
1 StR 19/19
Normen:
AO § 374 Abs. 1 Alt. 1; StGB § 27; AO § 71; StGB § 56 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 213
NStZ-RR 2019, 249
wistra 2019, 377
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 28.05.2018

Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei; Lagerung unverzollter und unversteuerter Zigaretten; Strafaussetzung zur Bewährung

BGH, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 1 StR 19/19

DRsp Nr. 2019/8850

Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei; Lagerung unverzollter und unversteuerter Zigaretten; Strafaussetzung zur Bewährung

Für eine ausreichende Konkretisierung des Vorsatzes des Gehilfen genügt es, wenn er die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, zumindest bedingt vorsätzlich erfasst hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. Mai 2018 aufgehoben, soweit dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

AO § 374 Abs. 1 Alt. 1; StGB § 27; AO § 71; StGB § 56 Abs. 2;

Gründe