Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. Mai 2018 aufgehoben, soweit dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
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