BGH - Beschluss vom 25.10.2017
1 StR 310/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 266a; AO § 370; SchwarzArbG § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 284 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2018, 221
NStZ-RR 2018, 111
StV 2019, 41
wistra 2018, 295
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 24.06.2015

Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Beihilfe zur Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang; Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und die hinterzogene Lohnsteuer; Schätzung der Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände

BGH, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 1 StR 310/16

DRsp Nr. 2018/533

Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; "Beihilfe zur Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang; Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und die hinterzogene Lohnsteuer; Schätzung der Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände

Dem Tatgericht obliegt es, die geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist. Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. Juni 2015

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass

b) 2. 3.