Die (Art-)Feststellung, daß ein streitbefangenes Grundstück ein Betriebsgrundstück sei und zum Betriebsvermögen der Ehefrau des Klägers gehöre, berührt auch die steuerlichen Interessen der Ehefrau, denn diese Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens der Ehefrau. Mithin hätte die Ehefrau zum Verfahren vor dem Finanzgericht notwendig beigeladen werden müssen.
Für die Praxis:
Die Beiladung ist entbehrlich, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist.