I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, bildete im Wirtschaftsjahr 1983 für ihre Kommanditisten eine Rücklage gemäß § 6d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Streitig ist, ob die den Kommanditisten für die Wirtschaftsjahre 1985 und 1986 zuzurechnenden Verlustanteile in Höhe der anteiligen § 6d-Rücklage lediglich verrechenbar oder ausgleichs- bzw. abzugsfähig sind. Die Entscheidung der Frage hängt davon ab, ob die anteilig auf einen Kommanditisten entfallende steuerfreie Gewinnrücklage (Sonderposten mit Rücklageanteil) Teil seines Kapitalkontos i.S. von § 15a EStG ist und damit seinen ausgleichs- bzw. abzugsfähigen Verlustanteil erhöht.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat die Einbeziehung der § 6d-Rücklage in das Kapitalkonto abgelehnt. Den verrechenbaren Verlust stellte er zusammen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte in einer Anlage zu den Feststellungs-Änderungsbescheiden 1985 und 1986 gesondert fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Die Klägerin beantragt,
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