I. Die Beiladungsprätendentin und Beschwerdeführerin (Beiladungsprätendentin) versucht im Wege der Zwangsvollstreckung Forderungen gegenüber einem Herrn W durchzusetzen. Wegen Steuerverbindlichkeiten des Herrn W wurde die Klägerin durch Duldungsbescheid des Beklagten (Finanzamt --FA--) zur Duldung von Vollstreckungsmaßnahmen in ihr Vermögen in Anspruch genommen. Sowohl das FA als auch die Beiladungsprätendentin haben eine von Herrn W an die Klägerin abgetretene Forderung auf Auszahlung eines auf einem Notaranderkonto eingezahlten Betrages gepfändet. Dabei gehen beide Gläubiger davon aus, dass die Abtretung der Forderung aufgrund einer beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sei.
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