I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (der Senator für Finanzen) hat die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater mit Bescheid vom 11. Februar 2000 widerrufen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage. Das Finanzgericht (FG) hat die "Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen, vertreten durch ihren Präsidenten, Am Wall 192, 28195 Bremen" gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er beantragt die ersatzlose Aufhebung des Beiladungsbeschlusses.
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