BFH - Beschluß vom 31.08.2000
VII B 112/00
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 ; StBerG § 46 Abs. 4 S. 5, § 57, § 76 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 64

Beiladung der Steuerberaterkammer bei Widerruf der Bestellung als Steuerberater

BFH, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen VII B 112/00

DRsp Nr. 2000/8361

Beiladung der Steuerberaterkammer bei Widerruf der Bestellung als Steuerberater

1. Die Steuerberaterkammer ist - jedenfalls bis 31.12.2000 - im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Bestellung als Steuerberater notwendig beizuladen. 2. Die notwendige Beiladung folgt unmittelbar aus § 60 Abs. 3 FGO, weil durch die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids unmittelbar das Rechtsverhältnis zwischen Steuerberater und Steuerberaterkammer betroffen wird. 3. Das Rechtsverhältnis besteht in der Mitgliedschaft des Steuerberaters in der Steuerberaterkammer, die durch Widerruf der Bestellung kraft Gesetzes erlischt.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 ; StBerG § 46 Abs. 4 S. 5, § 57, § 76 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (der Senator für Finanzen) hat die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater mit Bescheid vom 11. Februar 2000 widerrufen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage. Das Finanzgericht (FG) hat die "Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen, vertreten durch ihren Präsidenten, Am Wall 192, 28195 Bremen" gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er beantragt die ersatzlose Aufhebung des Beiladungsbeschlusses.