BFH - Beschluss vom 11.07.2012
IV B 1/11
Normen:
FGO § 60 Abs. 3; AO § 182 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2012, 1320
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 228/10

Beiladung einer im Verfahren der Nachtragsliquidation befindlichen Treuhänderin im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

BFH, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen IV B 1/11

DRsp Nr. 2012/19782

Beiladung einer im Verfahren der Nachtragsliquidation befindlichen Treuhänderin im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

1. NV: Wer seine Bestellung zum Nachtragsliquidator ausdrücklich beantragt, erklärt damit jedenfalls konkludent zugleich die Annahme des Amtes für den Fall seiner gerichtlichen Bestellung. 2. NV: Ein Treugeber ist nicht gehindert geltend zu machen, dass der geänderte Feststellungsbescheid erster Stufe, der Grundlagenbescheid für den gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid zweiter Stufe ist, nicht wirksam bekannt gegeben worden sei.

1. Beteiligen sich mehrere Personen über einen Treuhänder am Vermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, so werden grundsätzlich zwei Gewinnfeststellungen durchgeführt: Im ersten Gewinnfeststellungsverfahren wird festgestellt, welchen Gewinn die Personengesellschaft erzielt hat und wie sich dieser Gewinn auf ihre Gesellschafter, also einschließlich des Treuhänder-Kommanditisten, verteilt. In einer weiteren Gewinnfeststellung wird der von dem Treuhänder festgestellte Gewinnanteil auf die Treugeber aufgeteilt. Der Gewinnfeststellungsbescheid für die Personengesellschaft ist Grundlagenbescheid für das Gewinnfeststellungsverfahren der Treugeber und gem. § 182 Abs. 1 AO bindend, sofern er dem Treuhänder bekannt gegeben worden ist.