BFH - Beschluss vom 30.04.2010
VIII B 75/09
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 ff.; FGO § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1474
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2272/08

Beiladung eines durch Kündigung ausgeschiedenen Gesellschafters zum Verfahren über die Feststellung der Einkünfte einer Partnergesellschaft im Fall eines noch laufenden Zivilrechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung

BFH, Beschluss vom 30.04.2010 - Aktenzeichen VIII B 75/09

DRsp Nr. 2010/10231

Beiladung eines durch Kündigung ausgeschiedenen Gesellschafters zum Verfahren über die Feststellung der Einkünfte einer Partnergesellschaft im Fall eines noch laufenden Zivilrechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung

NV: Auch wer ein Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, ist zum Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Feststellungen der Einkünfte der Personengesellschaft notwendig beizuladen, wenn - unter anderem - seine weitere Zugehörigkeit zum Kreis der Feststellungsbeteiligten Gegenstand des Klageverfahrens ist.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 ff.; FGO § 74;

Gründe

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2. und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) ist nicht begründet.

1.

Die Beiladung des Beschwerdeführers durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss ist rechtmäßig.

Gegenstand des zu Grunde liegenden Klageverfahrens sind einheitliche und gesonderte Feststellungen der Einkünfte einer Partnerschaftsgesellschaft. Entsprechend der Angabe des Beschwerdeführers, durch Kündigung bereits im Jahr 2004 aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein, berücksichtigte ihn der Beklagte (das Finanzamt) für die Streitjahre (2005 und 2006) nicht mehr als Feststellungsbeteiligten.