Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2. und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) ist nicht begründet.
1.
Die Beiladung des Beschwerdeführers durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss ist rechtmäßig.
Gegenstand des zu Grunde liegenden Klageverfahrens sind einheitliche und gesonderte Feststellungen der Einkünfte einer Partnerschaftsgesellschaft. Entsprechend der Angabe des Beschwerdeführers, durch Kündigung bereits im Jahr 2004 aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein, berücksichtigte ihn der Beklagte (das Finanzamt) für die Streitjahre (2005 und 2006) nicht mehr als Feststellungsbeteiligten.
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