BFH - Beschluss vom 10.02.2010
IX B 176/09
Normen:
AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; EStG § 17; FGO § 60;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 832
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 11184/05

Beiladung eines Ehepartners wegen der unentgeltlichen Übertragung eines Aktienpaketes an einer AG auf diesen

BFH, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen IX B 176/09

DRsp Nr. 2010/5222

Beiladung eines Ehepartners wegen der unentgeltlichen Übertragung eines Aktienpaketes an einer AG auf diesen

1. NV: Das FG muss einem Beiladungsbegehren des FA folgen, selbst wenn das FA mit der Beiladung die Möglichkeit verfolgt, bisher gegenüber dem Beigeladenen unterlassene oder verjährte Schritte nachzuholen; es genügt, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung nicht von der Hand zu weisen ist. 2. NV: Die Beiladung eines Dritten i.S. von § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 174 Abs. 4 AO kann nur dann unterbleiben, wenn dessen Interessen durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können, etwa weil dem Erlass der auf § 174 Abs. 5 Satz 1 AO gestützten erstmaligen oder geänderten Steuerbescheide zweifelsfrei der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegenstünde. 3. NV: Ob alle rechtlichen Voraussetzungen einer Folgeänderung nach § 174 Abs. 4, 5 AO tatsächlich vorliegen, ist nicht im Beiladungsverfahren, sondern im Folgeänderungsverfahren zu entscheiden.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; EStG § 17; FGO § 60;

Gründe

I.