Der im Urteil des Finanzgerichts (FG) als Kläger bezeichnete Gesellschafter Sch der Y-GbR (GbR) hat gegen dieses Urteil im eigenen Namen Revision eingelegt. Streitig ist, ob die GbR in den Streitjahren 1989 bis 1992 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat. Die GbR bestand als solche auch nach dem Verkauf der Grundstücke und während des Klageverfahrens gegen die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide fort.
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