BFH - Beschluß vom 11.03.2002
IX B 116/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 895

Beiladung gem. § 174 Abs. 5 AO

BFH, Beschluß vom 11.03.2002 - Aktenzeichen IX B 116/01

DRsp Nr. 2002/7384

Beiladung gem. § 174 Abs. 5 AO

1. Eine Beiladung gem. § 174 Abs. 5 i.V.m. mit Abs. 4 AO setzt voraus, dass ein Steuerbescheid wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts zugunsten des Stpfl. aufzuheben oder zu ändern ist und daraus Folgerungen bei einem Dritten zu ziehen sind.2. Grds. müssen die Folgerungen in einem anderen Verfahren (Steuerbescheid) gezogen werden; wird aber ein Feststellungsbescheid durch das Gericht geändert, können die Folgerungen auch durch Änderung dieses Bescheids gezogen werden, sofern dadurch die Entscheidungskompetenz des Gerichts nicht berührt wird. Das ist nicht der Fall, wenn das Gericht nur darüber zu entscheiden hat, ob dem Kl. Anteile am Überschuss der einer GbR zuzurechnen sind, nicht aber darüber, wem die Anteile anstatt des Kl. zuzurechen sind.3. Die Beiladung gem. § 174 Abs. 5 AO muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen.

Gründe:

I. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) ist streitig, ob ein Teil der Einkünfte der Streitjahre 1993 und 1994 der B-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dem Kläger zuzurechnen ist. Der Kläger beantragt, die Feststellungsbescheide der Streitjahre insoweit aufzuheben, als ihm darin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden.