BFH - Beschluss vom 21.08.2002
VIII B 116/01
Normen:
FGO §§ 48 60 Abs. 3 S. 2 ;

Beiladung, Gewinnfeststellungsbescheid

BFH, Beschluss vom 21.08.2002 - Aktenzeichen VIII B 116/01

DRsp Nr. 2002/14436

Beiladung, Gewinnfeststellungsbescheid

1. Auch im Rahmen der Regelung des § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO muss der Grundsatz beachtet werden, dass sich ein Gewinnfeststellungsbescheid als Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen darstellt, die - soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung beinhalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind - auch selbständig als Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen.2. Ist eine Person, die als Mitunternehmer in Betracht kommt, mangels Klagebefugnis nicht notwendig beizuladen, kommt auch die einfache Beiladung nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO §§ 48 60 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Z-GbR, deren Gesellschafter die Kläger zu 1 und 2 waren, gewerbliche Einkünfte aus der Veräußerung von Grundbesitz erzielte.