BFH - Beschluss vom 07.04.2003
III B 127/02
Normen:
AO § 174 Abs. 4, 5 ; FGO § 128 Abs. 1 ;

Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO; Beschwerde

BFH, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen III B 127/02

DRsp Nr. 2003/7987

Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO; Beschwerde

1. Für eine Beiladung gem. § 174 Abs. 5 Satz 2 AO reicht es aus, dass sich bei einem Erfolg der Klage eine Folgeänderung i.S.d. § 174 Abs. 4 und 5 AO ergeben kann. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob eine etwaige Folgeänderung Bestand hätte.2. Die der Rechtswahrung dienende Drittbeteiligung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn eindeutig feststeht, dass es zu einer Heranziehung des Dritten nicht mehr kommen kann.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4, 5 ; FGO § 128 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger durch Verkauf von vier Objekten die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt hat.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1994 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Eine beim Kläger für die Jahre 1993 bis 1995 durchgeführte Außenprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten und daraus im Streitjahr 1994 Einkünfte in Höhe von ... DM erzielt habe.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) schloss sich den Prüfungsfeststellungen an und erhöhte mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 1994 die Einkommensteuer auf ... DM.