BFH, Beschluss vom 10.07.2006 - Aktenzeichen VIII R 24/06
DRsp Nr. 2006/24775
Beiladung; Pensionszusagen an Mitunternehmer
1. Die notwendige Beiladung gehört zur Grundordnung des Verfahrens, auf sie kann nicht verzichtet werden.2. Eine KG ist als Prozessstandschafterin auch dann klagebefugt, wenn Rechtsfragen im Streit sind, die ihre Gesellschafter i. S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5FGO persönlich angehen.3. Ist streitig, ob die Passivierung einer Pensionsverpflichtung in der Steuerbilanz einer KG durch die Aktivierung nur im Sonder-BV des anspruchsberechtigten Mitunternehmers oder durch eine anteilige Aktivierung im Sonder-BV aller Gesellschafter zu neutralisieren ist, muss die KG zum FG-Verfahren des Gesellschafters notwendig beigeladen werden.