1. Im Verfahren betreffend die Frage, welcher Art. die erzielten Einkünfte einer Gesellschaft sind, ist allein die Gesellschaft klagebefugt. Eine Beiladung der Gesellschafter kommt2. Eine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft ist nicht gegeben, wenn nicht alle Besitzgesellschafter auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind und Beschlüsse in der Besitzgesellschaft einstimmig zu fassen sind.nicht in Betracht. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 1.7.2003 - VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl. II 2003, 757 finden keine Anwendung auf Fälle, in denen einem Doppelgesellschafter die Geschäfts- und Vertretungsbefugnis für die Besitzgesellschaft übertragen wurde.3. Die Vollstreckbarkeit von Urteilen der Finanzgerichte richtet sich auch nach der Änderung des § 708 Nr. 10, § 711ZPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004 nach den Grundsätzen für oberlandesgerichtliche Entscheidungen.