I. Die von H namens der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus H und P, erhobene Klage wegen Umsatzsteuer-Rückerstattung (Az. des Finanzgerichts --FG-- X/03) wurde zurückgenommen. Dieses Verfahren wurde durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2004 gemäß § 72 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt.
Am 30. März 2005 beantragte P, der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer), unter Hinweis darauf, dass er hätte notwendig beigeladen werden müssen, Einsichtnahme in die Prozessakten im Verfahren FG-Az. X/03.
Das FG lehnte den Antrag auf Akteneinsicht ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nach Rücknahme der Klage und Einstellung des Verfahrens kein Rechtsschutzinteresse für die beantragte Akteneinsicht.
Gegen den Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde.
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