FG München - Urteil vom 15.10.2003
3 K 3870/02
Normen:
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren Anl. I Art. 34 Abs. 1, Anl. I Art. 114 Abs. 1, 2 ; ZK Art. 37 Abs. 1 Art. 203 Abs. 1, 3 ; StGB § 27 ;

Beilhilfe als Beteiligung an vorschriftswidrigem Verbringen; Einfuhrabgaben wegen Entziehung von Alkohol aus der zollamtlichen Überwachung

FG München, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 3 K 3870/02

DRsp Nr. 2006/1182

Beilhilfe als Beteiligung an vorschriftswidrigem Verbringen; Einfuhrabgaben wegen Entziehung von Alkohol aus der zollamtlichen Überwachung

1. Bei der zur Zollschuldnerschaft führenden Beteiligung an dem vorschriftswidrigen Verbringen handelt es sich um einen gegenüber dem Verbringen selbständigen Tatbestand, der über die Täterschaft hinausgeht und neben dem späteren Erwerber oder Besitzer der Waren jeden erfasst, der sich in irgendeiner Weise an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Ware beteiligt hat, ohne selbst Täter zu sein. Der Tatbestand der Beteiligung schließt demnach jedenfalls denjenigen ein, der i.S. des § 27 StGB Beihilfe leistet. 2. Beihilfe i.S. von § 27 StGB ist jede Hilfeleistung bei der Haupttat, die kausal auf die Haupttat bezogen ist und die Durchführung dieser Tat erleichtert oder absichert. Dies setzt aber voraus, dass die Beihilfe leistende Person die Verkürzung auch deutscher Einfuhrabgaben zumindest billigend in Kauf genommen hatte bzw. billigerweise hätte wissen müssen, dass sie sich durch ihr Verhalten an der Entziehung von Alkohol aus der zollamtlichen Überwachung in Deutschland beteiligt.