BFH, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen VII S 34/99
DRsp Nr. 2001/13310
Beiordnung eines Notanwalts
1. Für die Stellung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts gilt der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG nicht, weil es sich dabei um eine Erklärung handelt, die auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden kann.2. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die vom Ast. beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.