Beiordnung eines Notanwalts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
BFH, Beschluss vom 05.01.2015 - Aktenzeichen VI S 10/14
DRsp Nr. 2015/4251
Beiordnung eines Notanwalts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
1. NV: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 155FGO i.V. mit § 78bZPO unterliegt auch im zeitlichen Anwendungsbereich der seit dem 1. Juli 2008 geltenden Neufassung des § 62 Abs. 4FGO nicht dem Vertretungszwang (teleologische Reduktion des § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO).2. NV: Die Beiordnung eines Notanwalts für ein Verfahren vor dem BFH nach § 155FGO i.V. mit § 78bZPO setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller darlegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist mehr als vier erfolglose Versuche der Mandatierung eines Rechtsbeistands unternommen zu haben, und dass die Ablehnung der Vertretung jeweils nicht auf der Nichtzahlung eines Gebührenvorschusses beruht.3. NV: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 155FGO i.V. mit § 78bZPO ist innerhalb der Rechtsmittelfrist zu stellen und zu begründen.
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