FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.01.2003
2 K 2344/02
Normen:
FGO § 62 Abs. 1 S. 2 ;

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten; Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2001 (2 K 2405/02); Umsatzsteuer 2001 (2 K 2344/02)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 2 K 2344/02 - Aktenzeichen 2 K 2405/02

DRsp Nr. 2003/10456

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten; Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2001 (2 K 2405/02); Umsatzsteuer 2001 (2 K 2344/02)

Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO steht im Ermessen des Gerichts und hat zur Folge, dass der Kläger weder Prozesshandlungen wirksam vornehmen noch vor Gericht verhandeln kann. Die Anordnung setzt voraus, dass der Kläger selbst nicht in der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ihm die Fähigkeit zum schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt. Die Anordnung ist auch zulässig, wenn die Schriftsätze des Klägers unsachliche und beleidigende Ausführungen enthalten, die daran zweifeln lassen, ob der Kläger zu einer sachgerechten Prozessführung in der Lage ist (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.