LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.06.2019
L 15 SO 152/19 B PKH
Normen:
RVG § 46 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 607
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 39/18

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen einer im Gerichtsbezirk ansässigen KanzleiKeine Entstehung MehrkostenUneingeschränkte Beiordnung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2019 - Aktenzeichen L 15 SO 152/19 B PKH

DRsp Nr. 2019/13761

Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen einer im Gerichtsbezirk ansässigen Kanzlei Keine Entstehung Mehrkosten Uneingeschränkte Beiordnung

Eine Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts ist in dem Fall, dass hierdurch keine Mehrkosten entstehen, uneingeschränkt auszusprechen.

Der Antrag des Klägers, "gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG festzustellen, dass die Reisekosten des zu bearbeitenden Rechtsanwalts zu Terminen vor dem Sozialgericht Neuruppin zur sachgerechten Interessenwahrnehmung für den Kläger erforderlich sind" wird als unzulässig abgelehnt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. April 2019 geändert. Die Anordnung, dass die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten "zu den Bedingungen einer im Gerichtsbezirk ansässigen Kanzlei" erfolge, wird aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 2 S. 1;

Gründe: