Der Antrag des Klägers, "gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG festzustellen, dass die Reisekosten des zu bearbeitenden Rechtsanwalts zu Terminen vor dem Sozialgericht Neuruppin zur sachgerechten Interessenwahrnehmung für den Kläger erforderlich sind" wird als unzulässig abgelehnt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. April 2019 geändert. Die Anordnung, dass die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten "zu den Bedingungen einer im Gerichtsbezirk ansässigen Kanzlei" erfolge, wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.
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