FG Hessen - Urteil vom 13.09.2011
4 K 829/07
Normen:
KStG § 10 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2012, 1134

Beiratsvergütungen

FG Hessen, Urteil vom 13.09.2011 - Aktenzeichen 4 K 829/07

DRsp Nr. 2012/1349

Beiratsvergütungen

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 10 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die an die Beiratsmitglieder der Klägerin gezahlten Vergütungen in voller Höhe oder gemäß § 10 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Klägerin ist eine 1980 gegründete GmbH und unter HRB beim Amtsgericht A in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Arzneimitteln. Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren G-A (zunächst zu 49,03 %, ab 15.08.2001 zu 42,55 %) sowie G-B, G-C und G-D (je zunächst 16,99 %, ab 15.08.2001 zu 19,15 %). Sie hatten die Anteile vom Gründer des Unternehmens übernommen.

Die Klägerin hat seit 1989 einen aus vier Mitgliedern bestehenden Beirat. Mitglieder des Beirats waren in den Streitjahren B-A (als Vorsitzender), G-B (als so genannter Vertreter der Gesellschafter), B-B und B-C.

Rechte und Pflichten des Beirats waren in § 10 des Gesellschaftsvertrags geregelt. Zur ersten ab 19.04.1989 geltenden Fassung wird auf Bl. xxx der Gerichtsakte (FG-Akte) verwiesen.