Das Versäumnisurteil des Senats vom 18.12.2018, Az.:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das mit der Berufung angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die erste Instanz wird abgeändert und auf 169.949,12 € festgesetzt.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 171.249,79 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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