FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2009
6 K 1661/08
Normen:
EStG § 3 Nr. 62; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Beiträge zu einer Gruppen-Krankenversicherung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 6 K 1661/08

DRsp Nr. 2010/11632

Beiträge zu einer Gruppen-Krankenversicherung

Das Gericht hält an seiner in dem Urteil vom 29. August 2006 - 6 K 2726/04 dargelegten Rechtsauffassung fest, dass bei Beiträgen eines Arbeitgebers zu einer Gruppen-Krankenversicherung für polnische Saisonarbeitskräfte ein eigenbetriebliches Interesse an der Leistung nicht überwiegt und der Vorteil des Arbeitnehmers demgegenüber auch nicht als gering erscheint, so dass diese steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Strittig ist, ob vom Arbeitgeber übernommene Beiträge für eine Krankenversicherung polnischer Saisonarbeitskräfte Arbeitslohn sind.

Die Klägerin betrieb bis zum 31. Dezember 2004 einen landwirtschaftlichen Betrieb.