FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2001
6 K 1091/01

Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung kein Arbeitslohn

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 6 K 1091/01

DRsp Nr. 2001/16350

Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung kein Arbeitslohn

Beiträge des Arbeitsgebers für eine Gruppenunfallversicherung der Arbeitnehmer stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn der Arbeitnehmer nur einen mittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistungen gegenüber dem Versicherer hat.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung lohnsteuerpflichtig sind.

Im November / Dezember 1995 fand eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 1. November 1992 bis 30. September 1995 statt. Hierbei stellte der Prüfer u. a. fest, dass in den Jahren 1993 bis 1995 Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung nicht der Lohnsteuer unterworfen worden waren (Prüfungsbericht vom 21. November 1995, Lohnsteuerakte, Bl. 128 ff.). Die nachzuentrichtende Lohnsteuer für die Beiträge der Gruppenunfallsversicherung errechnete der Prüfer gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf der Basis eines geschätzten Steuersatzes von 35,5 % für 1993, 34,4 % für 1994 und 32,2 % für 1995, da die Voraussetzungen der Pauschalbesteuerung gemäß § 40b Abs. 3 EStG nicht gegeben waren.