Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 18. Juni 2020 aufgehoben. Unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2018 werden die Beklagten verpflichtet, den Bescheid vom 18. September 2015 insoweit aufzuheben, als Beiträge für die Zeit vom 1. November 2014 bis 12. Juli 2015 in Höhe von 1.885,55 € gefordert werden.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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