LSG Thüringen - Urteil vom 26.08.2021
L 6 KR 993/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 142/19

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen PflegeversicherungUnwirksamkeit einer BeitragsfestsetzungBeitragsfestsetzung in einem einen anderen Gegenstand regelnden Bescheid

LSG Thüringen, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen L 6 KR 993/20

DRsp Nr. 2022/14961

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Unwirksamkeit einer Beitragsfestsetzung Beitragsfestsetzung in einem einen anderen Gegenstand regelnden Bescheid

1. Die Festsetzung von Beiträgen in der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Krankenkasse erfordert die Angabe der monatlichen Beiträge, getrennt nach der Versicherungsart, und des Zeitpunkts, ab dem die Beiträge erhoben werden, in einem Bescheid.2. Die Feststellung in einem einen anderen Gegenstand regelnden Bescheid, für einen bestimmten Zeitraum seien Beiträge in einer zu einem Betrag addierten Höhe „berechnet worden“ und dieser Betrag sei bei der nächsten Zahlung mit zu berücksichtigen, stellt keine wirksame Beitragsfestsetzung dar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 18. Juni 2020 aufgehoben. Unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2018 werden die Beklagten verpflichtet, den Bescheid vom 18. September 2015 insoweit aufzuheben, als Beiträge für die Zeit vom 1. November 2014 bis 12. Juli 2015 in Höhe von 1.885,55 € gefordert werden.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand