LSG Hamburg - Urteil vom 06.06.2023
L 1 KR 96/21
Normen:
SGB V a.F. § 240 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14; SGB IV § 15; EStG § 2 Abs. 1 S. 1-2; EStG § 17; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23;
Fundstellen:
DStR 2023, 2516
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 5593/18

Beitragsbemessung freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungBerücksichtigung steuerlicher Ausschüttungen von GewinnenZulässigkeit der Zugrundelegung von Steuerbescheiden

LSG Hamburg, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 96/21

DRsp Nr. 2023/11044

Beitragsbemessung freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Berücksichtigung steuerlicher Ausschüttungen von Gewinnen Zulässigkeit der Zugrundelegung von Steuerbescheiden

1. Steuerpflichtige Ausschüttungen von Gewinnen über ein Einlagenkonto unterliegen der Beitragspflicht im SGB V. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Krankenkasse auf das Einkommen zurückgreift, das sich aus den Einkommenssteuerbescheiden ergibt.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts wie folgt gefasst wird:

Die Bescheide vom 2. Mai 2019 und vom 17. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2020, sowie der Bescheid vom 17. Juni 2021 werden dahingehend geändert, dass die Beiträge des Klägers als sonstiger freiwillig Versicherter in Höhe von 417,71 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 festgesetzt werden und dem Kläger weitere 91,14 Euro sowie 4% Zinsen hierauf ab dem 1. Juli 2021 sowie weitere Zinsen in Höhe von 724,37 Euro zu zahlen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 240 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14; SGB IV § 15; EStG § 2 Abs. 1 S. 1-2; EStG § 17; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23;

Tatbestand