Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22.06.2018 und die Bescheide der Beklagten vom 22.03.2016, 02.11.2016, 22.12.2016 und 08.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2017 sowie die Bescheide vom 12.01.2018 und 16.01.2019 aufgehoben, soweit die Beklagten bei der Beitragsbemessung Kapitaleinkünfte berücksichtigt haben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
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